Trinkwasseruntersuchung
Was umfasst eine Trinkwasseruntersuchung?
Der Untersuchungsumfang ist in der Trinkwasserverordnung (BGBl. II 304/2001 i.d.g.F.) geregelt.
Abhängig von der täglich abgegebenen Wassermenge wird eine unterschiedliche Anzahl an Stoffen untersucht.
Mindestuntersuchungsumfang für kleine Wasserversorgungsanlagen (<= 100 m³ abgegebener Wassermenge)
- bakteriologische Untersuchung (KBE 22 und 37, Enterokokken, Escherichia-Coli und Coliforme Bakterien)
- eingeschränkte chemisch-physikalische Untersuchung
Routinemäßige Kontrollen
- bakteriologische Untersuchung (KBE 22 und 37, Enterokokken, Escherichia-Coli und Coliforme Bakterien)
- Temperatur, Geruch, Geschmack, Trübung, Färbung, Leitfähigkeit, pH-Wert
Volluntersuchung (Umfassende Kontrolle)
- bakteriologische Untersuchung (KBE 22 und 37, Enterokokken, Escherichia-Coli und Coliforme Bakterien)
- umfangreiche chemisch-physikalische Untersuchung
- Pestiziduntersuchung
Wer muss eine Trinkwasseruntersuchung machen lassen?
Alle jene, die Trinkwasser in Verkehr bringen.
In Verkehr bringen bedeutet eine Trinkwasserversorgung, die über den privaten Kreis (Einzelperson oder Familie) hinausgeht
dies sind u.a.
- kommunale oder genossenschaftliche Wasserversorgungen
- Gaststätten
- Privatzimmervermietungen
- Gemeinschaftsversorgungen
- landwirtschaftliche Direktvermarkter
Nicht nur Trinkwasser, das in Lebensmittelbetrieben benutzt oder das verkauft wird muss dieser Verordnung entsprechen, sondern auch Trinkwasser, das in mehr als einem Haus verwendet wird (Wassergemeinschaften).
Wer darf die Untersuchung vornehmen?
Die behördlich vorgeschriebene Trinkwasseruntersuchung darf nur durch eine gemäß
Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) befugte Untersuchungsanstalt oder einer hierzu befugten Person durchgeführt werden.
Die Wasserproben dürfen nicht selbst entnommen und zum Labor gebracht werden!
Wie oft muss untersucht werden?
Die Untersuchungshäufigkeit richtet sich nach der täglich abgegebenen Wassermenge, dabei sind aber auch die verschiedenen Stufen der Wasserversorgungsanlage (z.B.: Aufbereitung) zu berücksichtigen:
Menge des abgegebenen Wassers in m³ pro Tag |
Routinemäßige Kontrollen Anzahl der Proben pro Jahr |
Umfassende Kontrollen (Volluntersuchung) Anzahl der Proben pro Jahr |
---|---|---|
≤ 10 | - | 1 Mindestuntersuchung |
>10 bis ≤ 100 | 1 |
1 Mindestuntersuchung bzw. 1 Volluntersuchung alle 10 Jahre und bei Neuerschließung |
>100 bis ≤ 1000 | 4 | 1 |
> 1 000 bis ≤ 10 000 |
4 + 3 pro 1 000 m3 pro Tag und Teile davon bezogen auf die Gesamtmenge |
1 + 1 pro 4 500 m3 pro Tag und Teile davon bezogen auf die Gesamtmenge bezogen auf die Gesamtmenge bezogen auf die Gesamtmenge |
Wie müssen die Wasserabnehmer informiert werden?
Die Information muss über die Wasserrechnung, Informationsblätter der Gemeinden oder auf andere geeignete Weise erfolgen.
Es ist zumindest eine Information über die Analyseergebnisse folgender Parameter (in der in Klammer angeführten Einheit) erforderlich:
„Nitrat“ (mg NO3/l)
„Pestizide“ (µg/l) unter Angabe der Stoffe, die quantitativ erfasst wurden; liegt der Gehalt aller untersuchten Pestizide unter der Bestimmungsgrenze, so hat die Angabe „Pestizide im untersuchten Umfang nicht bestimmbar“ zu erfolgen.
Wasserstoffionenkonzentration (pH-Wert)
Gesamthärte °dH
Carbonathärte °dH (Säurekapazität bis pH 4,3)
Kalium, Kalzium, Magnesium und Natrium bzw. Chlorid und Sulfat (mg/l)
Wenn keine Untersuchung auf Pestizide erforderlich ist, muss an Stelle der Analyseergebnisse auf diesen Umstand hingewiesen werden.
Zu den angeführten Parametern sind auch die Parameterwerte (Grenzwerte) anzugeben.
Auf schriftliche Anfrage der VerbraucherInnen hat der Anlagenbetreiber auch eine schriftliche Information über alle übrigen untersuchten Parameter zu übermitteln.
Wichtig:
Seit 1. Juli 2016 haben die Anlagenbetreiber dafür zu sorgen, dass die Übermittlung der Untersuchungsergebnisse an die Behörde, nachdem sie davon Kenntnis erlangt haben, durch die Untersuchungsstelle in elektronischer Form erfolgt!
Mit der Novelle der Trinkwasserverordnung 2017 ist die Informationspflicht über Wasserinhaltsstoffe auch über die Homepage www.trinkwasserinfo.at sehr einfach durchführbar.
Wo müssen Trinkwasserbefunde vorgelegt werden?
Amt der Oö. Landesregierung
Abteilung Wasserwirtschaft
Trinkwasseraufsicht
Kärntnerstraße 10-12, 4021 Linz
trinkwasseraufsicht.post@ooe.gv.at