Der Untersuchungsumfang ist in der Trinkwasserverordnung (BGBl. II 304/2001 i.d.g.F.) geregelt.
Abhängig von der täglich abgegebenen Wassermenge wird eine unterschiedliche Anzahl an Stoffen untersucht.
Mindestuntersuchungsumfang für kleine Wasserversorgungsanlagen (<= 100 m³ abgegebener Wassermenge)
Routinemäßige Kontrollen
Volluntersuchung (Umfassende Kontrolle)
Alle jene, die Trinkwasser in Verkehr bringen.
In Verkehr bringen bedeutet eine Trinkwasserversorgung, die über den privaten Kreis (Einzelperson oder Familie) hinausgeht
dies sind u.a.
Nicht nur Trinkwasser, das in Lebensmittelbetrieben benutzt oder das verkauft wird muss dieser Verordnung entsprechen, sondern auch Trinkwasser, das in mehr als einem Haus verwendet wird (Wassergemeinschaften).
Die behördlich vorgeschriebene Trinkwasseruntersuchung darf nur durch eine gemäß
Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) befugte Untersuchungsanstalt oder einer hierzu befugten Person durchgeführt werden.
Die Wasserproben dürfen nicht selbst entnommen und zum Labor gebracht werden!
Die Untersuchungshäufigkeit richtet sich nach der täglich abgegebenen Wassermenge, dabei sind aber auch die verschiedenen Stufen der Wasserversorgungsanlage (z.B.: Aufbereitung) zu berücksichtigen:
Menge des abgegebenen Wassers in m³ pro Tag |
Routinemäßige Kontrollen Anzahl der Proben pro Jahr |
Umfassende Kontrollen (Volluntersuchung) Anzahl der Proben pro Jahr |
---|---|---|
≤ 10 | - | 1 Mindestuntersuchung |
>10 bis ≤ 100 | 1 |
1 Mindestuntersuchung bzw. 1 Volluntersuchung alle 10 Jahre und bei Neuerschließung |
>100 bis ≤ 1000 | 4 | 1 |
> 1 000 bis ≤ 10 000 |
4 + 3 pro 1 000 m3 pro Tag und Teile davon bezogen auf die Gesamtmenge |
1 + 1 pro 4 500 m3 pro Tag und Teile davon bezogen auf die Gesamtmenge bezogen auf die Gesamtmenge bezogen auf die Gesamtmenge |
Amt der Oö. Landesregierung
Abteilung Wasserwirtschaft
Trinkwasseraufsicht
Kärntnerstraße 10-12, 4021 Linz
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