bestehend aus:
Die Einhaltung dieser Eigenüberwachung wird durch die Fremdüberwachung alle fünf Jahre gemäß Wasserrechtsgesetz kontrolliert.
Gemäß ÖNORM B 2539 sind öffentliche Wasserversorgungsunternehmen (kommunale Gemeindewasserversorgungen, Wasserverbände, Wassergenossenschaften,...) zu umfangreichen Kontrollen und Inspektionen verpflichtet.
Wenn ein Betreiber einer Wasserversorgungsanlage seine Betriebs- und Wartungsaufzeichnungen gemäß der ÖVGW Richtlinie W 85 bzw. gemäß der OÖ WASSER-Vorlage Betriebs-und_Wartungsbuch_RL_W85 führt, erfüllt er die Anforderungen bezüglich der Dokumentationspflicht der Eigenkontrolle nach den Bestimmungen der Trinkwasserverordnung.