Wasserschutzgebiete dienen der Vermeidung negativer Einflüsse auf das Trinkwasser. Die Festlegung eines Wasserschutzgebietes durch die Wasserrechtsbehörde ist die wichtigste Voraussetzung für den Schutz einer Wassergewinnungsstelle. Je nach Wassergewinnungsart (Brunnen oder Quellfassung) und lokalen Gefährdungsmöglichkeiten werden im Zuge wasserrechtlicher Bewilligungen durch Sachverständige behördliche Schutzzonen und deren individuell notwendigen Auflagen festgelegt.
Grundlage für die Festlegung von Schutzgebieten sowie deren Geboten und Verboten ist die ÖVGW Richtlinie W 72 (Schutz- und Schongebiete) und in Oberösterreich noch dazu die "Trinkwasser-Schutzgebiete Leitlinie für Oberösterreich"
Download unter: Leitlinie_Trinkwasser
Zum Wasserschutzgebiet wird ein Gebiet durch Bescheid der zuständigen Wasserrechtsbehörde erklärt. Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage ist dazu angehalten im Rahmen der Eigenüberwachung auch das Schutzgebiet zu überwachen.
Gebote, welche für alle Schutzzonen gelten, sind unter anderem:
Je nach Art der Schutzzone sind gewisse behördliche Auflagen und Verbote einzuhalten.
Dieser Bereich wird meist mit einem Zaun vor unbefugtem Betreten geschützt.
Die Sickerzeit von mindestens 60 Tagen soll ein Eindringen von Mikroorganismen in die Fassungszone verhindern.
Diese Zone entspricht dem Zustrombereich bis zu einem Jahr (Schutz vor schwer bis nicht abbaubaren Verunreinigungen).
Werden bestehende Rechte (Weidefläche, Düngung, etc,...) zum Schutz des Trinkwasservorkommens seitens der Behörden beschränkt, so müssen diese Beschränkungen vom Wasserberechtigten angemessen entschädigt werden.
Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch sind eine Einschränkung einer Nutzung durch behördliche oder landwirtschaftliche Maßnahmen und die Rechtmäßigkeit der Nutzung. Die Beschränkungen sind im Grundbuch anzuführen.