Trinkwasser­untersuchung

Was umfasst eine Trinkwasser­untersuchung?

Der Untersuchungsumfang ist in der Trinkwasserverordnung (BGBl. II 304/2001 i.d.g.F.) geregelt.


Abhängig von der täglich abgegebenen Wassermenge wird eine unterschiedliche Anzahl an Stoffen untersucht.

Mindest­untersuchungs­umfang für kleine Wasser­versorgungs­anlagen (<= 100 m³ abgegebener Wassermenge)

  • bakteriologische Untersuchung (KBE 22 und 37, Enterokokken, Escherichia-Coli und Coliforme Bakterien)
  • eingeschränkte chemisch-physikalische Untersuchung

Routinemäßige Kontrollen

  • bakteriologische Untersuchung (KBE 22 und 37, Enterokokken, Escherichia-Coli und Coliforme Bakterien)
  • Temperatur, Geruch, Geschmack, Trübung, Färbung, Leitfähigkeit, pH-Wert

Volluntersuchung (Umfassende Kontrolle)

  • bakteriologische Untersuchung (KBE 22 und 37, Enterokokken, Escherichia-Coli und Coliforme Bakterien)
  • umfangreiche chemisch-physikalische Untersuchung
  • Pestiziduntersuchung

Wer muss eine Trinkwasser­untersuchung machen lassen?

Alle jene, die Trinkwasser in Verkehr bringen.


In Verkehr bringen bedeutet eine Trinkwasser­versorgung, die über den privaten Kreis (Einzelperson oder Familie) hinausgeht

dies sind u.a.

  • kommunale oder genossenschaftliche Wasser­versorgungen
  • Gaststätten
  • Privatzimmervermietungen
  • Gemeinschaftsversorgungen
  • landwirtschaftliche Direktvermarkter

Nicht nur Trinkwasser, das in Lebensmittel­betrieben benutzt oder das verkauft wird muss dieser Verordnung entsprechen, sondern auch Trink­wasser, das in mehr als einem Haus verwendet wird (Wassergemeinschaften).
 

Wer darf die Untersuchung vornehmen?

Die behördlich vorgeschriebene Trinkwasser­untersuchung darf nur durch eine gemäß
Lebensmittel­sicherheits- und Verbraucher­schutz­gesetz (LMSVG) befugte Untersuchungs­anstalt oder einer hierzu befugten Person durchgeführt werden.

Liste der Berechtigten

Die Wasserproben dürfen nicht selbst entnommen und zum Labor gebracht werden!

Wie oft muss untersucht werden?

Die Untersuchungs­häufigkeit richtet sich nach der täglich abgegebenen Wasser­menge, dabei sind aber auch die verschiedenen Stufen der Wasser­versorgungs­anlage (z.B.: Aufbereitung) zu berücksichtigen:

 

 

Menge des abgegebenen

Wassers in m³ pro Tag

Routinemäßige Kontrollen

Anzahl der Proben pro Jahr

Umfassende Kontrollen

(Volluntersuchung)

Anzahl der Proben pro Jahr

≤ 10 - 1 Mindestuntersuchung
>10 bis ≤ 100 1

1 Mindestuntersuchung bzw.

1 Volluntersuchung alle 10 Jahre

und bei Neuerschließung

>100 bis ≤ 1000 4 1
> 1 000 bis ≤ 10 000

4

+ 3 pro 1 000 m3 pro Tag und Teile

davon bezogen auf die Gesamtmenge

1 + 1 pro 4 500 m3 pro Tag und Teile davon

bezogen auf die Gesamtmenge
3 + 1 pro 10 000 m3 pro Tag und Teile davon

bezogen auf die Gesamtmenge
12 + 1 pro 25 000 m3 pro Tag und Teile davon

bezogen auf die Gesamtmenge

 

Wie müssen die Wasser­abnehmer informiert werden?

Die Abnehmer müssen wenigstens einmal jährlich über die aktuelle Qualität des Wassers informiert werden.

Die Information muss über die Wasser­rechnung, Informations­blätter der Gemeinden oder auf andere geeignete Weise erfolgen.

Es ist zumindest eine Information über die Analyse­ergebnisse folgender Parameter (in der in Klammer angeführten Einheit) erforderlich:

„Nitrat“ (mg NO3/l)
„Pestizide“ (µg/l) unter Angabe der Stoffe, die quantitativ erfasst wurden; liegt der Gehalt aller untersuchten Pestizide unter der Bestimmungs­grenze, so hat die Angabe „Pestizide im untersuchten Umfang nicht bestimmbar“ zu erfolgen.
Wasserstoff­ionenkonzentration (pH-Wert)
Gesamthärte °dH
Carbonathärte °dH (Säurekapazität bis pH 4,3)
Kalium, Kalzium, Magnesium und Natrium bzw. Chlorid und Sulfat (mg/l)

Wenn keine Untersuchung auf Pestizide erforderlich ist, muss an Stelle der Analyse­ergebnisse auf diesen Umstand hingewiesen werden.
Zu den angeführten Parametern sind auch die Parameter­werte (Grenzwerte) anzugeben.
Auf schriftliche Anfrage der VerbraucherInnen hat der Anlagen­betreiber auch eine schriftliche Information über alle übrigen untersuchten Parameter zu übermitteln.

Wichtig:
Seit 1. Juli 2016 haben die Anlagen­betreiber dafür zu sorgen, dass die Über­mittlung der Untersuchungs­ergebnisse an die Behörde, nachdem sie davon Kenntnis erlangt haben, durch die Untersuchungs­stelle in elektronischer Form erfolgt!

Mit der Novelle der Trink­wasser­verordnung 2017 ist die Informationspflicht über Wasser­inhaltsstoffe auch über die Homepage www.trinkwasserinfo.at sehr einfach durchführbar.

Wo müssen Trinkwasser­befunde vorgelegt werden?

Amt der Oö. Landesregierung
Abteilung Wasserwirtschaft
Trinkwasseraufsicht
Kärntnerstraße 10-12, 4021  Linz
trinkwasseraufsicht.post@ooe.gv.at