4 Menschen halten die rechte Hand in der Mitte zusammen

Wasser­genossenschaften

Ziel einer Wasser­genossen­schaft

Wasser­genossen­schaften können zu unterschiedlichsten wasser­wirtschaftlichen Zwecken gegründet werden, z.B. für

  • Trinkwasser­versorgung
  • Abwasser­beseitigung
  • Be- und Entwässerung (Melioration)
  • Hochwasserschutz, Wasser­kraftnutzung oder Gewässer­instandhaltung

Dort wo Lösungen Einzelner schwierig oder sehr teuer sind, ist es sinnvoll, gemeinschaftlich organisiert ein Ziel zu erreichen.

Wasser­genossen­schaften (nach §§ 73 – 86 des Wasser­rechts­gesetzes) haben sich in Österreich, besonders auch in Ober­österreich über Jahr­zehnte erfolgreich bewiesen und über 30 Neu­gründungen jährlich zeigen, dass das auch eine gute Zukunft hat. In Ober­österreich gibt es an die 2000, in Österreich ca. 6000 Wasser­genossen­schaften.

Wasser­genossen­schaften sind Körper­schaften öffentlichen Rechtes.

  • Sie werden auf freiwilliger Basis gegründet und mit einem Bescheid der Wasser­rechts­behörde genehmigt.
  • Ihr Handeln ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und die Eigentümer sind gleichzeitig Verantwortliche und Nutz­nießer.
  • Der jeweilige Genossen­schafts­zweck dient dem Wohl der Mitglieder.
  • Diese sind eigen­verantwortlich und selbst­bestimmt und können mit Eigen­leistungen und ehren­amtlichen Aktivitäten auch kosten­günstig wirtschaften.
Menschen

Gründung einer Wasser­genossen­schaft

Zur Bildung einer Wasser­genossen­schaft sind mindestens drei Beteiligte (Eigentümer einer Liegen­schaft bzw. Anlage) erforderlich, die sich zur Erreichung eines wasser­wirtschaftlichen Zwecks zusammen­schließen (siehe § 73 WRG).

Bei der Gründungs­versammlung werden die Satzungen von den künftigen Genossen­schafts­mitgliedern beschlossen und der zuständigen Bezirks­verwaltungs­behörde mit dem Antrag auf Ausstellung eines Anerkennungs­bescheides und dem Protokoll der Gründungs­versammlung sowie den Mitglieder­daten vorgelegt.
Mit der Rechts­kraft dieses Bescheides, der auch die Genehmigung der Satzungen inkludiert, wird die Wasser­genossen­schaft als Körper­schaft öffentlichen Rechts eine eigene Rechts­persönlich­keit.

Sie haben Fragen rund um die Gründung einer Wassergenossenschaft ?

Der Wassergenossenschaftliche Bau- und Servicedienst berät und unterstützt Sie dabei!

Kontakt: bs.ww.post@ooe.gv.at oder 0732/7720-14030

Satzungen einer Wasser­genossen­schaft 

Das sind die "Spielregeln" einer Genossenschaft.

Satzungen sind nach dem Wasser­rechts­gesetz der detaillierte Rahmen der Organisation. Die Mindest­vorraus­setzungen sind in § 77 WRG fest­gelegt.

Mindest­voraussetzungen der Satzungen:

  • der Name
  • der Genossenschafts­zweck
  • die Voraus­setzungen für die Aufnahme und Ausscheidung von Mitgliedern, deren Rechte und Pflichten
  • die Organe und deren Wahl
  • die Festlegung des Maß­stabes für die Aufteilung der Kosten und die Streit­beilegung

In der Formulierung ist die Wasser­genossen­schaft innerhalb des gesetzlichen Rahmens relativ frei. Die Wasser­rechts­behörde als Aufsichts­behörde prüft die Satzungen bei der erstmaligen Erlassung sowie bei jeder Änderung auf Gesetzes­konformität.

Wir empfehlen die Verwendung der von OÖ WASSER erstellten Muster­satzungen, die sich in jahrzehnte­langer Entwicklung bewährt haben.

In unserem Bildungs­programm finden Sie Seminare zum Thema "Unsere Regelwerke - zeitgemäße Satzungen und Ordnungen.

Ordnungen

für Wasserleitung, Kanal und Gebühren

Neben den Satzungen hat es sich sehr bewährt auch Wasser­leitungs- und Abwasser-Leitungs­ordnungen für den technischen Rahmen und eine Gebühren­ordnung in der Wasser­genossen­schaft zu beschließen.

Organe einer Wasser­genossenschaft

  • der Obmann/die Obfrau oder bei < 20 Mitgliedern der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin
  • deren/dessen Stellvertreter
  • der Ausschuss (ab 20 Mitglieder) und
  • die Mitglieder­versammlung

Zusätzlich sind Rechnungs­prüfer zu bestellen.

Steuern

Wasser­genossen­schaften sind grund­sätzlich von der Körper­schafts­steuer befreit. Sie haben einen begünstigten Umsatz­steuer­satz von 10%.

Kontrolle und Revision

Jede Genossen­schaft bestellt Rechnungs­prüfer, die die Finanzen­gebahrung der Genossen­schaft überwachen. Sie müssen nicht unbedingt ein Mitglied der Genossen­schaft sein.

Im Falle von finanziellen Fragen, Ungereimt­heiten oder Malversationen bieten wir Ihnen in Zusammen­arbeit mit dem Raiffeisen­verband Ober­österreich Unterstützung an!

Raiffeisenverband OÖ, Starhembergstraße 49, 4021 Linz

Kontakt: www.rvooe.at Telefon: 0732/669201

Fremd­überprüfung nach § 134 Wasser­rechts­gesetz

Öffentliche Wasser­versorgungs­anlagen müssen mindestens alle fünf Jahre eine Fremdüberprüfung beauftragen (§ 134 des WRG).

Der Wassergenossenschaftliche Bau- und Servicedienst kann über Anforderung diese Fremd­überprüfung für die Mitglieder­genossen­schaften des Verbandes durchführen

Hier geht´s zum Leistungsantrag.pdf [336 KB]