Wasserschutzgebiet & Wasserschongebiet
Wasserschutzgebiete
Wasserschutzgebiete dienen der Vermeidung negativer Einflüsse auf das Trinkwasser. Die Festlegung eines Wasserschutzgebietes durch die Wasserrechtsbehörde ist die wichtigste Voraussetzung für den Schutz einer Wassergewinnungsstelle. Je nach Wassergewinnungsart (Brunnen oder Quellfassung) und lokalen Gefährdungsmöglichkeiten werden im Zuge wasserrechtlicher Bewilligungen durch Sachverständige behördliche Schutzzonen und deren individuell notwendigen Auflagen festgelegt.
Grundlagen:
Grundlage für die Festlegung von Schutzgebieten sowie deren Geboten und Verboten ist die ÖVGW Richtlinie W 72 (Schutz- und Schongebiete) und in Oberösterreich noch dazu die "Trinkwasser-Schutzgebiete Leitlinie für Oberösterreich"
Download unter: Leitlinie_Trinkwasser
Zum Wasserschutzgebiet wird ein Gebiet durch Bescheid der zuständigen Wasserrechtsbehörde erklärt. Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage ist dazu angehalten im Rahmen der Eigenüberwachung auch das Schutzgebiet zu überwachen.
Gebote, welche für alle Schutzzonen gelten, sind unter anderem:
- Die Eckpunkte der Schutzzonen sind mit rot gestrichenen Steinen oder Pflöcken zu markieren.
- Das Grünland oder der Wald ist zu pflegen und zu erhalten.
- An wichtigen Plätzen (z. B. an Wander- und Verkehrswegen) sind Hinweistafeln mit der Aufschrift "Wasserschutzgebiet, jede Verunreinigung verboten" anzubringen.
Je nach Art der Schutzzone sind gewisse behördliche Auflagen und Verbote einzuhalten.
Schutzgebiete werden in 3 verschiedene Schutzzonen unterteilt:
- Schutzzone I: Schutz der unmittelbaren Umgebung der Wasserfassung
- Schutzzone II: Schutz vor bakteriologischer Verunreinigung (60-Tage-Fließgrenze)
- Schutzzone III: Schutz vor chemischen Verunreinigung


Zone I (Fassungsbereich)
Dieser Bereich wird meist mit einem Zaun vor unbefugtem Betreten geschützt.
- Verbot jeder Art der Nutzung, ausgenommen die der eigenen Wassergewinnung
- Verbot des Zutrittes von Unbefugten
- Verbot der Herstellung von Bauten jeder Art, ausgenommen für die Wasserversorgung
- Verbot jedes Bestandes von tiefwurzelnden Bäumen und Sträuchern
- Verbot jeder Düngung und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
- Verbot der Versickerung von Niederschlagswasser
- Verbot des Abstellens von Kraftfahrzeugen
Zone II (bakteriologisches Schutzgebiet)
Die Sickerzeit von mindestens 60 Tagen soll ein Eindringen von Mikroorganismen in die Fassungszone verhindern.
- Verbot der Ausbringung von Abwässern, Abfällen und organischen Düngemitteln
- Verbot der Weidewirtschaft
- Verbot der Ausbringung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln
- Verbot der Errichtung von Bauten und Anlagen
- Verbot der Lagerung und des Transportes von wassergefährdenden Stoffen
- Verbot von dauerhaften Aufgrabungen
- Verbot von Grünlandumbrüchen und Schwarzbrachen
- Verbot der Errichtung von Forstwegen
- Verbot des Aufstellens von Wildfütterungen
Zone III (erweitertes Schutzgebiet)
Diese Zone entspricht dem Zustrombereich bis zu einem Jahr (Schutz vor schwer bis nicht abbaubaren Verunreinigungen).
- Verbot der Errichtung und des Betriebes von Verkehrsflächen
- Verbot der Errichtung und des Betriebes von Tourismus- und Sportanlagen
- Verbot der punktuellen Versickerung kontaminierter Niederschlagwässer
- Verbot der Errichtung und des Betriebes von Abfalldeponien u. Abfallsammelstellen
- Verbot der Errichtung und des Betriebes von militärischen Anlagen
- Verbot der Errichtung und des Betriebes von Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlagen
- Verbot von Eingriffen in die Überdeckung (z.B. Aufgrabungen und Geländeveränderungen)
- Verbot der Errichtung und des Betriebes von Brunnen
Wasserschongebiete
Es gelten spezielle Auflagen, Nutzungseinschränkungen, Verbote und Gebote. Daher müssen Maßnahmen, welche das Wasservorkommen gefährden können, bei der Wasserrechtsbehörde angezeigt oder wasserrechtlich bewilligt werden, sofern diese nicht generell verboten sind.
Zum Wasserschongebiet wird ein (meist größerers) Gebiet per Verordnung des Landeshauptmannes (§ 34 Wasserrechtsgesetz) erklärt. Die Flächen für Oberösterreich sind unter www.doris.at - "Wasser und Geologie" ersichtlich gemacht.
Entschädigungen
Werden bestehende Rechte (Weidefläche, Düngung, etc,...) zum Schutz des Trinkwasservorkommens seitens der Behörden beschränkt, so müssen diese Beschränkungen vom Wasserberechtigten angemessen entschädigt werden.
Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch sind eine Einschränkung einer Nutzung durch behördliche oder landwirtschaftliche Maßnahmen und die Rechtmäßigkeit der Nutzung. Die Beschränkungen sind im Grundbuch anzuführen.