
Wassergenossenschaften
Ziel einer Wassergenossenschaft
Wassergenossenschaften können zu unterschiedlichsten wasserwirtschaftlichen Zwecken gegründet werden, z.B. für
- Trinkwasserversorgung
- Abwasserbeseitigung
- Be- und Entwässerung (Melioration)
- Hochwasserschutz, Wasserkraftnutzung oder Gewässerinstandhaltung
Dort wo Lösungen Einzelner schwierig oder sehr teuer sind, ist es sinnvoll, gemeinschaftlich organisiert ein Ziel zu erreichen.
Wassergenossenschaften (nach §§ 73 – 86 des Wasserrechtsgesetzes) haben sich in Österreich, besonders auch in Oberösterreich über Jahrzehnte erfolgreich bewiesen und über 30 Neugründungen jährlich zeigen, dass das auch eine gute Zukunft hat. In Oberösterreich gibt es an die 2000, in Österreich ca. 6000 Wassergenossenschaften.
Wassergenossenschaften sind Körperschaften öffentlichen Rechtes.
- Sie werden auf freiwilliger Basis gegründet und mit einem Bescheid der Wasserrechtsbehörde genehmigt.
- Ihr Handeln ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und die Eigentümer sind gleichzeitig Verantwortliche und Nutznießer.
- Der jeweilige Genossenschaftszweck dient dem Wohl der Mitglieder.
- Diese sind eigenverantwortlich und selbstbestimmt und können mit Eigenleistungen und ehrenamtlichen Aktivitäten auch kostengünstig wirtschaften.

Gründung einer Wassergenossenschaft
Zur Bildung einer Wassergenossenschaft sind mindestens drei Beteiligte (Eigentümer einer Liegenschaft bzw. Anlage) erforderlich, die sich zur Erreichung eines wasserwirtschaftlichen Zwecks zusammenschließen (siehe § 73 WRG).
Sie haben Fragen rund um die Gründung einer Wassergenossenschaft ?
Der Wassergenossenschaftliche Bau- und Servicedienst berät und unterstützt Sie dabei!
Kontakt: bs.ww.post@ooe.gv.at oder 0732/7720-14030
Satzungen einer Wassergenossenschaft
Das sind die "Spielregeln" einer Genossenschaft.
Satzungen sind nach dem Wasserrechtsgesetz der detaillierte Rahmen der Organisation. Die Mindestvorraussetzungen sind in § 77 WRG festgelegt.
Mindestvoraussetzungen der Satzungen:
- der Name
- der Genossenschaftszweck
- die Voraussetzungen für die Aufnahme und Ausscheidung von Mitgliedern, deren Rechte und Pflichten
- die Organe und deren Wahl
- die Festlegung des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten und die Streitbeilegung
In der Formulierung ist die Wassergenossenschaft innerhalb des gesetzlichen Rahmens relativ frei. Die Wasserrechtsbehörde als Aufsichtsbehörde prüft die Satzungen bei der erstmaligen Erlassung sowie bei jeder Änderung auf Gesetzeskonformität.
Wir empfehlen die Verwendung der von OÖ WASSER erstellten Mustersatzungen, die sich in jahrzehntelanger Entwicklung bewährt haben.
Ordnungen
für Wasserleitung, Kanal und Gebühren
Organe einer Wassergenossenschaft
- der Obmann/die Obfrau oder bei < 20 Mitgliedern der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin
- deren/dessen Stellvertreter
- der Ausschuss (ab 20 Mitglieder) und
- die Mitgliederversammlung
Zusätzlich sind Rechnungsprüfer zu bestellen.
Steuern
Kontrolle und Revision
Jede Genossenschaft bestellt Rechnungsprüfer, die die Finanzengebahrung der Genossenschaft überwachen. Sie müssen nicht unbedingt ein Mitglied der Genossenschaft sein.
Im Falle von finanziellen Fragen, Ungereimtheiten oder Malversationen bieten wir Ihnen in Zusammenarbeit mit dem Raiffeisenverband Oberösterreich Unterstützung an!
Raiffeisenverband OÖ, Starhembergstraße 49, 4021 Linz
Kontakt: www.rvooe.at Telefon: 0732/669201
Fremdüberprüfung nach § 134 Wasserrechtsgesetz
Öffentliche Wasserversorgungsanlagen müssen mindestens alle fünf Jahre eine Fremdüberprüfung beauftragen (§ 134 des WRG).
Der Wassergenossenschaftliche Bau- und Servicedienst kann über Anforderung diese Fremdüberprüfung für die Mitgliedergenossenschaften des Verbandes durchführen
Hier geht´s zum Leistungsantrag.pdf [336 KB]