Beschluss im Nationalrat zum Schutz der Wasserversorgung

In der Plenarsitzung am 03.07. des Nationalrates wurde folgende Änderung der in § 4 bereits bestehenden Staatszielbestimmung beschlossen.

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundesverfassungsgesetz über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesverfassungsgesetz über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung, BGBl. I Nr. 111/2013, wird wie folgt geändert:

§ 4 lautet:
„Die Republik Österreich (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich zur Wasserversorgung als Teil der Daseinsvorsorge und zu ihrer Verantwortung für die Sicherung deren Erbringung und Qualität, insbesondere dazu, das öffentliche Eigentum an
der Trinkwasserversorgung und die Verfügungsgewalt darüber im Interesse von Wohl und Gesundheit der Bevölkerung in öffentlicher Hand zu erhalten.“

Begründung:

Unser Land ist für sein sauberes und ausreichend verfügbares Trinkwasser bekannt. Österreich wird weltweit um die Qualität der Versorgung mit Wasser, aber auch um die hohe Güte unseres Wassers beneidet.
Die österreichische Wasserversorgung wird vorwiegend durch meist kleine Versorgungsunternehmen sichergestellt. Es handelt sich dabei um 1.900 kommunale Anlagen, 165 Wasserverbände und rund 3.400 (sehr) kleine Wassergenossenschaften. Zu einem kleineren Teil erfolgt die Wasserversorgung auch durch andere Versorger wie z.B. private Unternehmen (im Wesentlichen ausgelagerte Unternehmen der öffentlichen Hand, z.B. Stadtwerke). Hierbei ist festzuhalten, dass eine mittelbare Mehrheitsbeteiligung der Republik Österreich (Bund, Länder, Gemeinden) an der Wasserversorgung die im §4 erwähnte Verfügungsgewalt sicherstellt. Ebenso bleiben die Rechte von Wassergenossenschaften und Wasserverbänden nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 unberührt.
Der Antrag konkretisiert die Verantwortung der Gebietskörperschaften für die Aufrechterhaltung der hohen Qualität der Wasserversorgung und trägt dem, in den Anträgen 869/A, 888/A und 920/A (XXVI.GP) ausgedrückten Ziel von ÖVP, SPÖ und FPÖ, Rechnung, das österreichische Wasser zu schützen.


Mit dieser Formulierung ist gewährleistet, dass die bestehenden Strukturen der österreichischen Trinkwasserwirtschaft erhalten bleiben können und der Einfluss der öffentlichen Hand weiterhin gesichert und gestärkt wurde. Mit erheblichen Aufwand wurde erreicht, dass sich der Verfassungsausschuss des Parlaments mit den Stimmen der ÖVP, SPÖ, FPÖ und Neos auf einen Antrag geeinigt hat, der dem Nationalrat heute zur Beschlussfassung vorgelegt und auch beschlossen wurde.

Eine Staatszielbestimmung dient dazu, Politik und Verwaltung ein Ziel zu definieren an dem sich zukünftigen Aktivitäten orientieren sollen. Direkte Auswirkungen auf Gesetze und Verordnungen ergeben sich daraus jedoch nicht. Auch lässt sich daraus kein einklagbares subjektives Recht ableiten.

ÖVGW:

„Diese Staatszielbestimmung ist für die zukünftige Wasserpolitik eine wichtige Vorgabe, auf die sich die ÖVGW im Bedarfsfall berufen wird. Selbstverständlich steht es auch Wasserversorgern frei sich im Bedarfsfall auf dieses Staatszielbestimmung zu berufen.“


Beste Grüße

 

HR DI Aichlseder Wolfgang
Geschäftsführer OÖ WASSER 

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