Abhalten von Sitzungen und Versammlungen bei Wassergenossenschaften

1. Die Durchführung von Mitgliederversammlungen und Ausschusssitzungen ist möglich:  

1.1 Im Wasserrechtsgesetz sind nur Rahmenbedingungen für die Geschäftsperioden und die Versammlungen und Sitzungen festgelegt. In den Satzungen finden sich im Detail Bestimmungen darüber, in welchen Intervallen Sitzungen welcher Organe abzuhalten sind, nicht jedoch konkrete  Zeitpunkte. Insofern besteht eine Flexibilität, die so weit als möglich genutzt werden sollte.  

Sollte die Mitgliederversammlung nicht schon vor der Corona-Krise (COVID-19) abgehalten worden sein, wird  es aufgrund der derzeitigen Situation möglicherweise Fälle geben, in denen Fristen für Voranschläge, Rechnungsabschlüsse oder Ähnliches nicht eingehalten werden können. Die Aufsichtsbehörden werden die derzeitige Situation sicher mitberücksichtigen, Missbräuche oder bewusstes  Versäumen der Aufgaben aber nicht tolerieren. 

In der COVID-19-Lockerungsverordnung, BGBl. II Nr. 197/2020 i.d.g.F (COVID-19-LV) finden sich  verschiedene Vorschriften für das Gastgewerbe und Veranstaltungen sowie abhängig von den Teilnehmerzahlen gestaffelte Termine, zu denen die Vorschriften weiter gelockert werden. Wird die  Versammlung in einer Gaststätte abgehalten werden, ist der Betreiber der Gaststätte für die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich. Wird die Sitzung auf einem Gemeindeamt durchgeführt, ist  die Hausordnung des Gemeindeamtes zu beachten. Und wird die Sitzung im privaten Wohnbereich durchgeführt, gelten im Grunde keine Beschränkungen, sollten aber die Grundregeln sinngemäß beachtet werden. Im Zusammenhang mit der Frage der Durchführung von Sitzungen wird  insbesondere auf § 10 der COVID-19-LV verwiesen, der die Durchführung von Veranstaltungen wie „geplante Zusammenkünfte zur Erbauung, Schulungen“ und „Kongresse“ regelt. 

In § 10 Abs. 11 Z. 6 COVID-19-LV ist ausdrücklich eine Ausnahme für Zusammenkünfte der Organe juristischer Personen vorgesehen, die auch für Wassergenossenschaften gilt, da diese ja  juristische Personen des öffentlichen Rechts sind. 

Die Bestimmung lautet: 

(11) Die Abs. 1 bis 9 gelten nicht für 

1. Veranstaltungen im privaten Wohnbereich, 

2. Veranstaltungen zur Religionsausübung mit Ausnahme von Hochzeiten und Begräbnissen, 

3. Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953. Diese sind unter  den Voraussetzungen des genannten Bundesgesetzes zulässig. 

4. Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen  Tätigkeit erforderlich sind, 

5. Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien, 

6. Zusammenkünfte von Organen juristischer Personen, 

7. Zusammenkünfte gemäß Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, BGBl. 22/1974. 

1.2 Deshalb halten Kollegialorgane (wie z. B. Gemeinderäte) auch bei der Corona-Situation, vor  allem wenn Beschlüsse notwendig sind (z. B. Vergaben), Sitzungen ab. Werden Sitzungen durchgeführt, sind unbedingt die nötigen Hygienemaßnahmen und Abstandsbestimmungen und sonstigen Hygieneregeln einzuhalten. Insbesondere wird auf das beiliegende Hygieneregelblatt hingewiesen, das bei Veranstaltungen beachtet werden sollte. 

1.3 Die Beachtung der Basisregeln aus den §§ 1, 2 und 3 der COVID-19-LV (1 m Abstand 
und/oder Mund-Nasen-Schutzmaske ansonsten Minimierung des Infektionsrisikos durch sonstige  geeignete Schutzmaßnahmen), das Einvernehmen aller Teilnehmer und der sprichwörtliche Hausverstand sollte die Richtschnur sein. 

2. Umlaufbeschlüsse sind bei Wassergenossenschaften immer möglich:

Im § 77 Abs. 5 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) ist festgelegt, dass Änderungen der Satzungen nach § 77 Abs. 3 lit. g WRG oder Änderungen des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten „im Falle eines Umlaufbeschlusses der Zweidrittelmehrheit der Stimmen aller Mitglieder“ bedürfen.

Aus dem Wasserrechtsgesetz ist daraus erkennbar, dass Umlaufbeschlüsse bei Wassergenossenschaften möglich  sind. Bei vielen Wassergenossenschaften wurde diese Möglichkeit auch noch in den Satzungen konkretisiert und sollte auch genutzt werden.

Gemäß § 78a Abs. 3 letzter Satz WRG 1959 genügt  für die Gültigkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, falls die Satzungen darüber nichts  besagen, „die einfache der Mehrheit der abgegeben Stimmen; § 77 Abs. 5 bleibt unberührt. Analog  zu § 78a Abs.3 WRG 1959 ist aus meiner Sicht für die Gültigkeit eines „normalen“ Umlaufbeschlusses, der keine Zweidrittelmehrheit benötigt, die einfache Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder nötig. 

3. Virtuelle Sitzungen sind nicht im Wasserrecht vorgesehen:

Im Zuge von COVID-19  wurden auf Bundesebene Bestimmungen „für gesellschaftsrechtliche Versammlungen ohne  physische Anwesenheit von Teilnehmer und Beschlussfassungen auf andere Weise“ und für virtuelle Sitzungen von Kollegialorganen im Vollzug (z. B. Bundesregierung) oder der Justiz erlassen. Die Bestimmungen im Wasserrecht über die Kollegialorgane für Wassergenossenschaften und Wasserverbände wurden nicht verändert. Deshalb wird im Bereich der Wassergenossenschaften davon auszugehen sein, dass Beschlüsse bei virtuellen Sitzungen derzeit nicht  dem Wasserrechtsgesetz entsprechen. Zur Vorbereitung von Beschlüssen bei einer Sitzung oder  zur Vorbereitung von Umlaufbeschlüssen und diesbezüglichen Beratungen ist eine virtuelle Sitzung aber sicher zulässig. 

Stand: 10.6.2020

Autor: Mag. Gunter Labner, Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht, Tel: 0732/7720-12141

Empfohlene Hygienemaßnahmen bei Veranstaltungen

Verhaltensregeln bei Sitzungen und Versammlungen_Corona_06_20.pdf [440 KB]

 

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