Recht und Organisation von Wassergenossenschaften
Rechtliche Grundlagen
Wassergenossenschaften werden nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 gegründet (WRG in der jeweils gültigen Fassung, Abschnitt 9 Wassergenossenschaften). Es sind mindestens drei Beteiligte erforderlich. Aufsichtsorgane sind die zuständigen Wasserrechtsbehörden bei der Bezirksverwaltungsbehörde.
Die aktuelle Gesetzesversion finden Sie im Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes.
Gründung
Wassergenossenschaften werden gegründet um bedeutsame wasserwirtschaftliche Zielsetzungen zu erreichen (§73 WRG – Zweck der Wassergenossenschaften). Dazu gehören z. B.
- Versorgung mit Trink-, Nutz- und Löschwasser
- Beseitigung und Reinigung von Abwässern
- Ent- und Bewässerung
- Instandhaltung von Ufern und Gerinnen einschließlich der Räumung.
Organe der Wassergenossenschaft
Die Organe der Genossenschaft sind
- die Mitgliederversammlung
- der Obmann/die Obfrau
- dessen oder deren Stellvertretung
- der Ausschuss (ab 20 Mitglieder) und
- die RechnungsprüferInnen.
Die Wassergenossenschaft soll auch einen KassierIn und einen SchriftführerIn wählen bzw. bestellen.
Steuern
Wassergenossenschaften sind grundsätzlich befreit von der Körperschaftssteuer. Bezüglich Umsatzsteuer fordern sie unsere Umsatzsteuerbroschüre an.
Revision und Kontrolle
- Rechnungsprüfer der Wassergenossenschaft
- Raiffeisenverband Oberösterreich, Starhembergstraße 49, 4021 Linz, Tel.Nr. 0732/669201, www.rvooe.at
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Satzungen
Satzungen regeln die Tätigkeit in der Wassergenossenschaft (§77 WRG). Bei der Gründungsversammlung werden die Satzungen der Wassergenossenschaft beschlossen. Die müssen von der Wasserrechtsbehörde anerkannt werden.
Der OÖ WASSER Genossenschaftsverband hat gemeinsam mit der Wasserrechtsbehörde de Landes OÖ Mustersatzungen erstellt. Diese stehen im Downloadbereich zu Ihrer Verfügung.
Gebührenordnung
Es hat sich bewährt, dass zusätzlich zu den Satzungen eine Gebührenordnung beschlossen wird. Diese ist für die Wassergenossenschaft notwendig, um die Vorschreibung der Gebühren genau zu regeln (Musterordnung im Downloadbereich).
Wasserleitungsordnung
Zusätzlich zu den Satzungen wird außerdem eine Wasserleitungsordnung empfohlen. Diese regelt alle technischen Details in Verbindung mit einem Hausanschluss, z.B.:
- Versorgungs- und Aufnahmebedingungen
- Wasserzähler
- Regelungen bei Störungen und Gebrechen und
- Weiteres.
Eine entsprechende Musterordnung finden Sie im Downloadbereich.
Fremdüberprüfung § 134 WRG
Öffentliche Wasserversorgungsanlagen müssen spätestens alle fünf Jahre eine Fremdüberprüfung beauftragen ( § 134 des Wasserrechtsgesetzes 1959). OÖ WASSER kann über Anforderung diese Fremdüberprüfung für die Mitgliedergenossenschaften kostenlos durchführen (Antrag - nur für Mitglieder nach Login).
Versicherungen
Mitgliedergenossenschaften von OÖ WASSER können sich bei einer kostengünstigen Gruppenversicherung beteiligen. Derzeit werden zwei Arten von Versicherungen angeboten:
- Haftpflichtversicherung:
Die Haftpflichtversicherung beinhaltet eine Betriebshaftpflicht, Produkthaftung, Bauherrenhaftpflichtrisiko und nachbarrechtliche Ausgleichsverpflichtungen.
- Unfallversicherung:
Die Unfallversicherung ist eine Zusatzversicherung für Funktionäre und Wasserwarte sowie für Personen, die mit der Anlagenpflege und -betreuung beauftragt sind. Es wird eindringlich darauf hingewiesen, dass diese Unfallversicherung die Pflichtversicherung (z. B. Versicherung für Geringfügig Beschäftigte) nicht ersetzt. (Download Versicherung - nur für Mitglieder nach Login)!
Trinkwasseruntersuchung
Mitglieder von OÖ WASSER können sich zu einer kostengünstigen Gruppentrinkwasseruntersuchung anmelden. OÖ WASSER ermittelt durch Ausschreibungen die günstigsten Untersuchungsanstalten. Für Mitgliedergenossenschaften können sich daraus Ersparnisse von bis zu 30 % gegenüber einer Einzelanmeldung ergeben.
(Download Anmeldung zur Gruppen-Trinkwasseruntersuchung - nur für Mitglieder nach Login)
Gemeinsamer Wareneinkauf
Mitglieder können über OÖ WASSER häufige Waren und Dienstleistungen bestellen. Durch die Bündelung des Einkaufes und der Warenvermittlung ergeben sich für die Mitgliedergenossenschaften viele Kostenvorteile. Die Verrechnung erfolgt dabei in der Regel direkt zwischen Wassergenossenschaft und Lieferant, sodass der Mehrwertsteuervorteil für UID-veranlagte Wassergenossenschaften erhalten bleibt.
Hier geht`s für Mitglieder zur Bestellung.
Ausbildung von Wartungspersonal für Wasserversorgungsanlagen
Für jede Wasserversorgungsanlage muss Wartung und Betrieb durch eine geschulte Person gewährleistet sein (gemäß Trinkwasserverordnung (TWVO) und Lebensmittelgesetz (LMSVG)). Dies wird entweder völlig durch externes Personal mittels Wartungsvertrag mit einer Fachfirma vereinbart oder werden regelmäßige Arbeiten durch eigenes geschultes Personal durchgeführt. Dies ist für den Betreiber meist die kostengünstigere Alternative. Grund- und Fach-Ausbildungen zu Wasserwarten bietet OÖ WASSER an. Darüber hinaus gibt es eine fundierte Wassermeisterausbildung durch die Österreichische Vereinigung für das Gas- und Wasserfach (ÖVGW).
Größeneinteilung der Wasserversorgungsanlagen in m³-Wasserverbrauch pro Tag:
bis 10 m³/d Kleinste Wasserversorgungsanlagen
10 bis 100 m³/d Kleine Wasserversorgungsanlagen
ab 100 m³/d Wasserversorgungsanlagen |