Recht und Organisation von Wassergenossenschaften
Rechtliche Grundlagen
Wassergenossenschaften werden nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 gegründet(WRG in der jeweils gültigen Fassung, Abschnitt 9 Wassergenossenschaften). Es sind mindestens 3 Beteiligte erforderlich.
Aufsichtsorgane sind die zuständigen Wasserrechtsbehörden bei der Bezirksverwaltungsbehörde.
Die aktuelle Gesetzesversion finden Sie im Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes.
Gründung
Wassergenossenschaften werden gegründet um bedeutsame wasserwirtschaftliche Zielsetzungen zu erreichen (§73 WRG – Zweck der Wassergenossenschaften) Dazu gehören z.B.
- Versorgung mit Trink-, Nutz- und Löschwasser,
- Beseitigung und Reinigung von Abwässern,
- Ent- und Bewässerung,
- Instandhaltung von Ufern und Gerinnen einschließlich der Räumung.
Voraussetzungen für die Realisierbarkeit
Zur Errichtung einer Kleinkläranlage ist eine "wasserrechtliche Bewilligung" der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft) Vorraussetzung. Zur Erlangung einer wasserrechtlichen Bewilligung ist ein Projekt erforderlich. Die Projektunterlagen müssen in vierfacher Ausfertigung eingereicht werden (wird erstellt von einem Projektanten bzw. dem Anlagenverkäufer) . Um eine positive Bewilligung zu erlangen ist ein Vorflutgerinne mit einer Mindestwasserführung und einer guten Qualität notwendig.
Organe der Wassergenossenschaft
Die Organe der Genossenschaft sind
- die Mitgliederversammlung,
- der Obmann/die Obfrau,
- dessen oder deren Stellvertretung,
- der Ausschuss (ab 20 Mitglieder) und
- die RechnungsprüferInnen.
Die Wassergenossenschaft kann auch einen KassierIn und einen SchriftführerIn bestellen.
Satzung
Satzungen regeln die Tätigkeit in der Abwassergenossenschaft. Bei der Gründungsversammlung werden die Satzungen beschlossen. Sie müssen von der Wasserrechtsbehörde bewilligt werden.
Der OÖ WASSER Genossenschaftsverband hat gemeinsam mit der Wasserrechtsbehörde des Landes OÖ Mustersatzungen erstellt. Diese stehen im Downloadbereich zu Ihrer Verfügung.
Gebühren- und Kanalordnung
Zusätzlich zu den Satzungen kann eine Gebühren- und Kanalordnung beschlossen werden.
Diese ist notwendig für die Wassergenossenschaft notwendig, um die Vorschreibung der Gebühren genau zu regeln. (Musterordnung im Downloadbereich)
Abwasserentsorgungskonzept
Jede Gemeinde hat durch Verordnung des Gemeinderats ein Abwasserentsorgungskonzept zu
erstellen. Das Abwasserentsorgungskonzept hat auf der Grundlage einer ökologischen, wasserwirtschaftlichen und wirtschaftlichen Betrachtungsweise das Gemeindegebiet in Zonen einzuteilen, die entsorgt werden
- über eine zentrale Abwasserentsorgungsanlage,
- über dezentrale Abwasserentsorgungsanlagen,
- über Kleinkläranlagen,
- über Senkgruben.
Jedes Entsorgungskonzept hat Aussagen über die beabsichtigte Finanzierung der zu schaffenden Einrichtungen und Maßnahmen sowie einen Zeitplan für die Umsetzung des Entsorgungskonzepts zu enthalten.
Gelbe Linie
Die Gelbe Linie ist ein Begriff aus der Bundesförderung (Umweltförderungsgesetz UFG 1993). Die Gemeinde verpflichtet sich, für alle innerhalb der Gelben Linie liegenden Bereiche innerhalb eines bestimmten Zeitraumes eine öffentliche Abwasserentsorgung zu errichten. Innerhalb der Gelben Linie kann die Entsorgung dann auf verschiedene Art und Weise erfolgen. So können kommunale wie auch dezentrale Abwasserreinigungsanlagen gefördert werden.
Für die Zusage der Förderung muss jedoch mittels einer Variantenuntersuchung nachgewiesen werden, dass die "günstigere" Form der Abwasserentsorgung gewählt wurde.
Versicherungen
Mitgliedergenossenschaften von OÖ WASSER können sich bei einer kostengünstigen Gruppenversicherung beteiligen. Derzeit werden zwei Arten von Versicherungen angeboten:
- Haftpflichtversicherung
Die Haftpflichtversicherung beinhaltet eine Betriebshaftpflicht sowie Sachschäden durch Umweltstörung. - Unfallversicherung
Die Unfallversicherung ist eine Zusatzversicherung für Funktionäre und Klärwärter sowie Personen, die mit der Anlagenpflege und -betreuung beauftragt sind. Es wird eindringlich darauf hingewiesen, dass diese Unfallversicherung die Pflichtversicherung (z.B. Versicherung für Geringfügig Beschäftigte) nicht ersetzt. (Download Versicherung - nur für Mitglieder nach Login!)
Ausbildung von Wartungspersonal für Klär- und Abwasserbeseitigungsanlagen
Für jede Abwasserbeseitigungs- und -reinigungsanlage muss Wartung und Betrieb durch eine geschulte Person gewährleistet sein. Dies wird entweder völlig durch externes Personal mittels Wartungsvertrag mit einer Fachfirma vereinbart oder werden regelmäßige Arbeiten durch eigenes geschultes Personal durchgeführt. Dies kann für den Betreiber mit unter die kostengünstigere Alternative sein. Ausbildungen zu Klärwarten bietet die Österreichische Wasser- und Abfallvereinigung (ÖWAV) an.
Größeneinteilung der Kläranlagen in EW (Einwohnergleichwerten):
bis 50 EW Kleinkläranlagen
50 bis 500 EW Kleine Kläranlagen
ab 500 EW Kläranlagen

Ausbildungsinformation ÖWAV [1 MB]